RECHTSGRUNDLAGEN der stationären Hilfe

Das Jugendamt am Wohnort der Sorgeberechtigten ist i.d.R. Kostenträger und entscheidet auf Antrag über Notwendigkeit und Eignung von Hilfen zur Erziehung. Eltern haben hierbei ein Wunsch- und Wahlrecht.


 

   

Grundlage für die stationäre Aufnahme bildet i.d.R. das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):   

  § 27 Hilfen zur Erziehung / flexible individuelle Angebote

  § 34 Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen

 § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

§ 41 Hilfen für junge Volljährige; Nachbetreuung

  § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Wir verfügen auch über Einzelerfahrungen bei der Betreuung gem. SGB XII Sozialhilfe und erhielten 2016 die Einzelfallanerkennung unserer Betriebserlaubnis durch den örtlichen Sozialhilfeträger gem.